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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Fa. PAM pipes and more GmbH (Stand November 2011 - allgemeine Einkaufsbedinungen siehe unten)
1. Geltung, Annahme von Aufträgen, Teilunwirksamkeit
1.1 Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gleiche gilt für Änderungen vonLieferaufträgen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, einen Lieferauftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder bei sonstiger elektronischer Übermittlung (z.B. E-Mail) gewahrt.
1.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer “circa”-Menge berechtigt zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10%.
1.4 Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; die abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
1.5 Es gelten immer die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.6 Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-, EN-, ISO-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Ware enthalten keine Zusicherungen und Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie z.B. CE.
1.7 Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.
2. Preise
2.1 Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.2 Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten Verkehrs.
2.3 Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
2.4 Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, als Netto-Preise; Umsatzsteuer und Zölle sind nicht enthalten.
3. Zahlungen
3.1 Zahlungen müssen in der gleichen Währung die in der Rechnung aufgeführt ist erfolgen.
3.2 Zahlung hat gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug und unabhängig von dem Eingang etwaiger Prüfbescheinigungen (z.B, Werkszeugnissen) in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
3.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Ferner können wir weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen.
4. Lieferstörungen
4.1 Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht ehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem
Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.2 Reichen in den Fällen des Abs. 1. dieser Ziffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Kunden nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
5. Mängelrüge
5.1 Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung. Vermischung, Verbrauch oder Einbau binnen 14 Tagen, im kaufmännischen Verkehr iSd § 24 AGB, unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Ablieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
5.2 Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
5.3 Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
6.1 Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes einschließlich der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Käufers versichert.
6.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei fob-, cif-, franko-, frei-Haus- und frei- Bestimmungsort-Geschäften, auf den Käufer über.
6.3 Wird der Versand durch den Käufer verzögert so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 8 €/to pro Monat, es sei denn, der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
6.4 Transportschäden hat der Käufer dem Frachtführer oder der sonst mit der Beförderung beauftragten Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von dem anliefernden Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein Schadensprotokoll aufzunehmen.
6.5 Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer.
6.6 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und nur auf Verlangen sowie auf Kosten des Käufers.
6.7 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
6.8 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt aber nicht verpflichtet Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
6.9 Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf das Risiko des Kunden.
7. Gewicht
7.1 Für die Gewichte ist die vom Verkäufer oder dessen Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels oder anderer geeigneter Nachweise.
7.2 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach den einschlägigen Normen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1.
8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist. veräußern, vorausgesetzt dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 8.4 bis 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Gerät er mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so können wir diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Ware zurücknehmen sowie deren Weiterveräußerung , Weiterverarbeitung und Wegschaffung untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.5 Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss er uns unverzüglich benachrichtigen.
8.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.7 Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, der Kunde ist allerdings zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet, er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10% des Kaufpreises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
8.8 Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern, wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit I Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
9. Haftung für Sachmängel
9.1 Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Lieferungen und Leistungen bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. Sie sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme von den vereinbarten Spezifikationen nicht oder nur unerheblich abweichen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
9.2 Sachmängel sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Zu den Sachmängeln gehören auch das Fehlen von und Fehler in Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen (z.B. Werkszeugnissen, Abnahmeprüfzeugnissen). Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitungsprozesse unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
9.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir sie, kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
9.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
9.5 Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
9.6 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Vergütung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
9.7 Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Ziff. 10 dieser Bedingungen.
10. Allgemeine Haftung und Verjährung
10.1Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mange- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
10.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln Ober die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
10.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren und Leistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
11.1 Der Kunde ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart.
11.2 Die Einziehungsermächtigung erfasst auch die Befugnis, die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages mit branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit mit dem Factor angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser Verlangen nur an uns zu zahlen.
11.3 Im Übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.
12. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
13. Ausfuhrnachweis
Holt der Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert sie in das Ausland, so hat uns der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis unverzüglich nach der Ausfuhr beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager des Verkäufers. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
14.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), dies mit der Maßgabe, dass sich die Haftung des Verkäufers Haftung ausschließlich nach Ziff. 10 dieser Bedingungen richtet.
15. Sonstiges
Sind individuelle Bestimmungen der auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit anderer Bestimmungen. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie zulässig entspricht.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand November 2011
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware oder abweichende Bedingungen des Verkäufers ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
1.2 Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
1.4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Preise
2.1 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
2.2 Der Preis bestimmt sich nach der Bestellung und versteht sich mangels anderer Angaben geliefert unverzollt (DDU). Er schließt alle Kosten der Lieferung und Verpackung ein, soweit sich aus der Lieferklausel nichts Abweichendes ergibt.
3. Zahlung
3.1 Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3.2 Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
3.3 Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
3.4 Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
4. Lieferfristen / Lieferverzug
4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
4.2 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
4.4 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausge- schlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
4.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
5. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
5.1 Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
5.2 Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
5.3 Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
5.4 Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
6.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
6.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, der erklärte Ur- sprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zu- ständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
7. Haftung für Mängel und Verjährung
7.1 Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
7.2 Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
7.3 Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
7.4 Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
7.5 Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 7.2. Die Mängelhaftung des Verkäu- fers endet spätestens zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
7.6 Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung und die Kaufpreiszahlung ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb.
8.2 Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und uns sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Nürnberg. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist nach unserer Wahl entweder deutsch oder englisch.
Anstelle der Einleitung eines Schiedsverfahrens sind wir berechtigt, das Amts- oder Landgericht Nürnberg oder ein sonst für Klagen gegen den Verkäufer zuständiges Gericht anrufen.
8.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Impressum
Vertretungsberechtigter:
Ilker Michael Santina Romero
Geschäftsführer
PAM pipes and more GmbH
Sitz der Gesellschaft: Garbsen
Registernummer: HRB 208061
Steuernummer: 27/ 200/ 15541
USt-ID-Nr.: DE 2 800 551 16